Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Schöfflisdorf, Genehmigung

2. Februar 2024

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Schöfflisdorf wurde vom 4. August 2023 bis zum 3. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben

Die Baudirektion hat die Einwendung geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit der Einwendung ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 31. Januar 2024 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Schöfflisdorf festgelegt.

Angaben zur Auflage
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Schöfflisdorf die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 31. Januar 2024 wird - zusammen mit der Stellungnahme zur Einwendung - vom 2. Februar 2024 bis zum 3. März 2024 während 30 Tagen bei der Gemeinde Schöfflisdorf (Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf) öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 03.03.2024

Kontaktstelle: Gemeinde Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf