Anordnung Erneuerungswahl Notarin/Notar für die Amtsdauer 2026 - 2030
Notariatskreis Dielsdorf
(umfassend die Gemeinden Bachs, Boppelsen, Buchs ZH, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Niederweningen, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur)
Anordnung Erneuerungswahl Notarin/Notar für die Amtsdauer 2026 - 2030
Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlags
In Anwendung von §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird Folgendes angeordnet:
- Für die Amtsdauer 2026 - 2030 wird im Notariatskreis Dielsdorf (umfassend die Gemeinden Bachs, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Niederweningen, Oberweningen, Otelfingen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur) die Erneuerungswahl angeordnet. Der erste Wahlgang findet am 8. März 2026 statt, falls die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am 14. Juni 2026 statt.
- Es wird eine erste Frist von 40 Tagen eröffnet, das heisst bis 29. Oktober 2025, 16:00 Uhr, innert welcher Wahlvorschläge bei der Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Abteilung Präsidiales und Gesellschaft, Mühlestrasse 4, 8157 Dielsdorf, eingereicht werden können.
- Wählbar ist, wer im Kanton Zürich politischen Wohnsitz hat und gemäss § 10 des Notariatsgesetzes über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt. Das entsprechende Wahlfähigkeitszeugnis ist zusammen mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
- Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
- Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
- Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 07.11.2025 bis 14.11.2025, 13.30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
- Formulare für Wahlvorschläge können auf www.dielsdorf.ch und der Gemeindeverwaltung Dielsdorf, Abteilung Präsidiales und Gesellschaft, bezogen werden.
- Der Gemeinderat Dielsdorf erklärt die Vorgeschlagene / den Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a GPR erfüllt sind.
- Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18.03.2026, 16.00 Uhr, können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden.
- Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert
- 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstr. 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalte
Gemeinderat Dielsdorf
Wahlleitende Behörde