Wahlbüro
Das Wahlbüro besteht aus dem Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin als Vorsitzenden/Vorsitzende und den durch die Gemeindeversammlung zu wählenden Mitgliedern sowie dem Gemeindeschreiber/der Gemeindeschreiberin als Sekretär/-in.
Die Zahl der Mitglieder des Wahlbüros wird durch die Gemeindeordnung bestimmt (Art. 43).
Die Aufgaben des Wahlbüros werden durch das kantonale Recht geregelt.
Die Zahl der Mitglieder des Wahlbüros wird durch die Gemeindeordnung bestimmt (Art. 43).
Die Aufgaben des Wahlbüros werden durch das kantonale Recht geregelt.