Gemäss Bundesgesetz muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz bei einer anerkannten Schweizer Kranken­versicherung versichern lassen (KVG). Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt innert drei Monaten zu erfolgen hat. 

Versicherungspflichtig sind zudem Personen mit Wohnsitz im Ausland, die über eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung von mehr als drei Monaten Gültigkeit verfügen, in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder eine Schweizer Rente beziehen.

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich und wird zurückhaltend gewährt. Über Befreiungsgesuche entscheidet die Gesundheitsdirektion.

Die Gesuchsstellung zur Befreiung von der Krankenkassenversicherungspflicht ist über ein Online-Formular möglich:

http://zh.ch/de/gesundheit/krankenversicherung/kvg-befreiungsgesuch.html

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