Änderung des Gebührentarifs, Baugebühren (Minimalgebühr für energetische Sanierungen)

18. Oktober 2022

Der Gemeinderat hat im Sinne des besseren Verständnisses und der Rechtssicherheit die Umstände neu definiert, unter welchen nur die minimale Baubewilligungsgebühr zur Anwendung kommt. Die neue Formulierung für den dritten Absatz von Art. 8 Gebührentarif finden Sie nachstehend, den entsprechenden Beschluss mit den Erläuterungen im Anhang.

Art. 8 Gebührentarif, dritter Absatz (neu)

Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren für energetische Sanierungen und die Erstellung von Solaranlagen werden auf ein Minimum angesetzt, das heisst zusammengerechnet CHF 375.00. Als energetische Sanierung gelten namentlich (nicht abschliessende Aufzählung): Fassaden- und Dachisolationen, Ersatz von energetisch ungenügenden Fenstern und Türen, Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch eine mit erneuerbarer Energie betriebene Anlage oder eine Wärmepumpe.

Betrifft nur ein Teil des Bauprojekts solche Sanierungen bzw. Anlagen, wird die dafür aufgewendete Teilbausumme bei der Berechnung der Baugebühren in Abzug gebracht.

Gegen diesen Beschluss kann, innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet, schriftlich und begründet beim Bezirksrat, Geissackerstrasse 24. 8157 Dielsdorf, Rekurs erhoben werden. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Formelle und materielle Entscheide des Bezirksrates sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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