Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht hat insbesondere zum Ziel, die Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge für den Fall eines Schwächezustands zu fördern. Dazu dient namentlich der Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. ZGB.

Bei den Einwohnerdiensten und dem Zivilstandsamt erfolgt keine Hinterlegung und Beratung des Vorsorgeauftrages. Das Zivilstandsamt trägt nur den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund Ihrer mündlichen Aussage ein.

Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an die KESB Ihres Wohnortes, einen Notar, einen Juristen oder die Pro Senectute.