Hundesteuer

Die Hundesteuer wird den HundebesitzerInnen jeweils im Februar in Rechnung gestellt und muss bis spätestens Ende März bezahlt werden. Die Gebühr beträgt Fr. 130.00 pro Jahr und Hund. Zu versteuern sind alle Hunde ab drei Monaten. Erreicht der Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni, ermässigt sich die Hundesteuer um die Hälfte.

Bitte beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie sich einen Hund anschaffen möchten:

Vor der Anschaffung
  • Haftpflichtversicherung mit mind. 1 Mio. Deckung abschliessen
  • Sicherstellen, dass der gewünschte Hund nicht der Rassentypliste II angehört (verbotene Hunderassen)
  • Sicherstellen, dass der Hund bereits gechipt ist und bei Einfuhr aus dem Ausland mit den nötigen Impfungen und Papieren versehen ist

Nach der Anschaffung
  • Anmeldung des Hundes innert 10 Tagen auf der Gemeindeverwaltung
  • Anmeldung des Hundes innert 10 Tagen bei der AMICUS (zentrale Hunderegistrierungsstelle)

Zusätzlich für grosse und massige Hunde, die nach dem 31.12.2010 geboren sind
  • Besuch des Welpenkurses zwischen der 8. und 16. Lebenswoche
  • Besuch des Junghundekurses bis zum 18. Lebensmonat
  • Besuch des Erziehungskurses innerhalb eines Jahres, wenn der Hund im Alter zwischen 18 Monaten und 8 Jahren übernommen wurde

Bitte beachten Sie, dass jede Änderung in der Hundehaltung zwingend sowohl der AMICUS (www.amicus.ch oder 0848 777 100) wie auch der Gemeindeverwaltung innert 10 Tagen gemeldet werden muss.

Mit dem Kurs-Guide finden Sie ganz einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen. Bitte beachten Sie, dass allenfalls bereits absolvierte Kurse bei der Abfrage nicht berücksichtigt werden.

Abschaffung der obligatorischen Hundekurse

Mit dem Entscheid des Bundesparlaments vom 19. September 2016 die Motion zur
Abschaffung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises nach Bundesrecht anzunehmen, bedeutet für Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton Zürich:
  • Die Ausbildungspflicht nach Bundesrecht wird ab 1. Januar 2017 abgeschafft. Das heisst, der Besuch des theoretischen Sachkundekurses für Ersthundehalter sowie der Praxiskurs für kleinwüchsige Hunde entfallen.
  • Die Abschaffung des Sachkundenachweises nach Bundesrecht tangiert die Ausbildungspflicht für Hunde der Rassetypenliste I (grosse oder massige Hunde) im Kanton Zürich nicht. Das heisst, diese Hundehalterinnen und Hundehalter müssen weiterhin die obligatorischen Kurse nach geltendem Zürcher Hundegesetz absolvieren.

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt AMICUS Download 0 Merkblatt AMICUS
Notfallausweis Haustiere.pdf Download 1 Notfallausweis Haustiere.pdf
Plädoyer für mehr Rücksicht unter Hundehaltern.pdf Download 2 Plädoyer für mehr Rücksicht unter Hundehaltern.pdf
Verhaltenskodex.pdf Download 3 Verhaltenskodex.pdf
Hundegesetz Kanton Zürich.pdf Download 4 Hundegesetz Kanton Zürich.pdf
Kantonales Jagdgesetz ab 1.1.2023.pdf Download 5 Kantonales Jagdgesetz ab 1.1.2023.pdf
Merkblatt Leinenpflicht.pdf Download 6 Merkblatt Leinenpflicht.pdf
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